Das Verfassungsgericht betonte jedoch, dass die angegriffenen Regelungen etwa zur Haftung von Gentechnik-Bauern legitimen Zielen des Gemeinwohls dienten - wie dem Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt. Der Gesetzgeber müsse den im Grundgesetz enthaltenen Auftrag beachten, "auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen". Denn die Gentechnik biete die Möglichkeit, gezielt das Erbgut zu verändern und greife damit "in die elementaren Strukturen des Lebens" ein.
Die Folgen ließen sich - wenn überhaupt - nur schwer rückgängig machen. "Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Materials ist nur schwer oder auch gar nicht begrenzbar", betonte das Verfassungsgericht. Auch in der Wissenschaft sei noch nicht endgültig geklärt, wie die langfristigen Folgen eines Gentechnik-Einsatzes zu beurteilen seien. Der Gesetzgeber habe daher eine besondere Sorgfaltspflicht. Im geltenden Gentechnikgesetz habe er die Interessen der Nutzung und der Regulierung der Gentechnik in einen ausgewogenen Ausgleich gebracht.
Sachsen-Anhalt hatte argumentiert, die Vorschriften schränkten die Nutzung und Freisetzung genmanipulierter Organismen in der Landwirtschaft und die entsprechende Forschung unzulässig ein. Die Regelungen verletzten die Berufsfreiheit, da Gentechnik-Anbauer dafür haften müssten, wenn sie dazu beitrügen, dass gentechnikfrei wirtschaftende Nachbarn ihre Produkte nicht mehr verkaufen könnten - etwa wegen auskreuzender Gentechnik-Pollen. Sachsen-Anhalt bemängelte auch, dass das öffentliche Standortregister von Flächen mit genmanipulierten Pflanzen "politische motivierte Feldzerstörungen" begünstige.
Die Karlsruher Richter betonten jedoch, das Standortregister leiste einen wichtigen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Um eine solche Transparenz herzustellen, dürften bestimmte Daten der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht werden. "Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schließt die Schaffung allgemein öffentlicher Daten - auch solcher mit Personenbezug - nicht generell aus", heißt es in dem 75-seitigen Grundsatzurteil. Im Standortregister werden für das gesamte Bundesgebiet Angaben über Freisetzungen und den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen erfasst. Damit soll die Überwachung von etwaigen Auswirkungen dieser Organismen insbesondere auf den Menschen, die Umwelt und die gentechnikfreie Landwirtschaft ermöglicht werden.
Karlsruhe bestätigt strenge Regeln für Agro-Gentechnik
Karlsruhe (dapd). Die strengen Vorschriften für den Einsatz von Gentechnik in der Landwirtschaft sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Die Karlsruher Richter verwarfen eine Normenkontrollklage der Landesregierung von Sachsen-Anhalt. Diese hatte mehrere restriktive Bestimmungen des Gentechnikgesetzes des Bundes als verfassungswidrig eingeschätzt und eine Liberalisierung gefordert.
24.11.10 -



















































