Wie der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Werner Neumann, erläuterte, gilt die Gebührenpflicht aber nur dann, wenn der Computerbesitzer in seiner Wohnung oder in seinem Büro kein anderes Gerät zum Rundfunkempfang bereithält. Allerdings sei die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn der PC gar nicht mit dem Internet verbunden sei. Es reiche aus, wenn das Gerät technisch zum Rundfunkempfang über das Internet geeignet sei.
Zwtl: Keine Grundrechtsverstöße erkennbar
Die Gebührenpflicht verstoße nach Ansicht des Senats auch nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit, sagte Neumann. Zwar greife die Erhebung der Rundfunkgebühren für internetfähige PC in das Grundrecht auf Information ein, weil sie auch dann fällig wird, wenn der Nutzer Informationen aus anderen Quellen als den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezieht. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls durch die Verfassung begründete - Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dem von Staats wegen die Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen aufgetragen sei.
Auch der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes werde durch die Gebührenerhebung nicht verletzt. Zwar würden unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt, indem die herkömmlichen Rundfunkgeräte gebührenrechtlich mit Computern gleichgesetzt würden, die eine Vielzahl weiterer Funktionen aufwiesen. Entscheidend für die Gebührenerhebung sei jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Geräte, sondern die durch sie gegebene Möglichkeit zum Rundfunkempfang.
Die Kläger hatten ihre Klagen damit begründet, sie würden ihre Computer nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen. Vielmehr würden sie damit Schreibarbeiten oder auch Internetrecherchen erledigen. In ihren Büros beziehungsweise in ihrer Wohnung hatten sie aber weder Radio noch Fernseher.
(Aktenzeichen beim Bundesverwaltungsgericht: 6 C 12.09, 6C 17.09 und 6 C 21.09)
Rundfunkgebührenpflicht für Computer bleibt
Leipzig (dapd). Für internetfähige Computer müssen auch in Zukunft Rundfunkgebühren bezahlt werden. Das entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das Gericht wies damit die Klagen von zwei Rechtsanwälten und einem Studenten gegen die Heranziehung zur Gebührenzahlung zurück und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Internetfähige PC seien Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und würden damit grundsätzlich für den Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Besitzer des Gerätes nicht die Absicht habe, mit dem PC tatsächlich Hörfunk- oder Fernsehsendungen zu empfangen.
27.10.10 -



















































